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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Die Abrechnung der Corona-Impfstoffe inklusive Retax-Check

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | In der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (CoronaImpfV) ist in § 11 die Großhandelsvergütung für Impfstoffe, in § 12 die Apothekenvergütung für Impfstoffe und in § 13 die Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken festgelegt. AH gibt einen Abrechnungsüberblick. |

    Die Abrechnungspreise

    Gemäß § 12 CoronaImpfV erhält die Apotheke für jede abgegebene Durchstechflasche Corona-Impfstoff eine Vergütung von 6,58 Euro zzgl. Umsatzsteuer vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Dem Großhandel werden seit dem 31.05.2021 (Abgabedatum in der Apotheke) 6,55 Euro zzgl. Umsatzsteuer sowie 1,65 Euro zzgl. Umsatzsteuer für das Impfbesteck und -zubehör (ergibt 8,20 Euro zzgl. Umsatzsteuer) vergütet (§ 11 CoronaImpfV). Somit ergibt sich seit dem 31.05.2021 ein Betrag von 17,59 Euro inkl. Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Bis einschließlich 30.05.2021 wurde beim Großhandel noch zwischen kühlpflichtigen Durchstechflaschen mit einer Vergütung von 9,65 Euro zzgl. Umsatzsteuer und ultrakühlpflichtigen Durchstechflaschen mit einer Vergütung von 11,55 Euro zzgl. Umsatzsteuer unterschieden. Die Entlohnung für Impfbesteck und -zubehör blieb unverändert. Somit ergaben sich bis zu diesem Stichtag Gesamtpreise von 21,28 Euro inkl. Umsatzsteuer je abgegebener kühlpflichtiger bzw. 23,54 Euro inkl. Umsatzsteuer je abgegebener ultrakühlpflichtiger Durchstechflasche.

    Der Abrechnungsweg

    Die Apothekenrechenzentren stellen dem BAS monatlich eine Rechnung über die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheke. Die monatliche Abrechnung muss spätestens bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Abrechnungszeitraum folgt, stattfinden. Die Rechenzentren leiten den gesamten Betrag vom BAS an die Apotheken weiter. Die Apotheken ihrerseits lassen dem Großhandel den Anteil der Vergütung zukommen, der für seinen Teil der Leistung bestimmt ist. Die Abrechnung erfolgt über das Muster-16-Rezept, mit dem der Arzt den COVID-19-Impfstoff in der Apotheke bestellt hat. Dabei müssen die BUND-Pharmazentralnummern (BUND-PZN) benutzt werden: