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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Abrechnung von vernichteten Cannabisblüten ‒ auch noch rückwirkend möglich!

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Cannabisblüten sind oft nur mit einer Haltbarkeit von unter sechs Monaten erhältlich, zudem muss meist eine Mindestmenge von 50 g bezogen werden. So ist es kaum verwunderlich, dass es in Apotheken häufig zur Vernichtung von Restmengen kommt. Im Juni 2022 haben der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) jetzt mit Rückwirkung zum 01.06.2021(!) verabschiedet, dass jede Apotheke kassenübergreifend viermal pro Kalenderjahr den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Verwurf in Rechnung stellen darf. |

     

    So funktioniert die Abrechnung

    Es dürfen zwischen 5 und 45 g vernichtete Cannabisblüten zu 4,30 Euro pro Gramm berechnet werden. Die Abrechnung erfolgt durch direkte Rechnungsstellung der Apotheke an die Krankenkasse, deren Versicherter die Medizinalcannabisblüten als Letzter vor der Vernichtung erhalten hat. Die Rechnung muss spätestens in dem Monat gestellt werden, der auf den Monat der Vernichtung der Blüten folgt.

     

    Folgende Unterlagen müssen beigefügt werden:

     

    • Eine Kopie des offiziellen Vernichtungsprotokolls der verfallenen Blüten aus der BtM-Kartei der Apotheke

     

    • Ein anonymisierter Auszug aus der BtM-Kartei, aus dem hervorgeht, welcher Versicherter die Blüten zuletzt vor der Vernichtung erhalten hat

     

    • Wichtig | Der Name des Versicherten muss zwar anonymisiert werden, die Versichertennummer muss jedoch explizit ergänzt werden!

     

    • Eine Kopie des Prüfzertifikats der vernichteten Blüten

     

    • Wichtig | Hieraus muss unbedingt das Haltbarkeitsdatum hervorgehen!

     

    • Eine Kopie des Lieferscheins aus der BtM-Kartei der Apotheke

     

    • Eine Auflistung der konkreten Rechnungsdaten, an denen die Apotheke im entsprechenden Kalenderjahr bereits anderen Kostenträgern Verwurf in Rechnung gestellt hat

     

    Rückwirkende Änderung des Herstellerabgabepreises

    Ebenfalls rückwirkend zum 01.06.2021 gilt der Herstellerabgabepreis in Höhe von 4,30 Euro pro Gramm für Medizinalcannabis aller Sorten. Auch die Kostenträger dürfen rückwirkend Nachberechnungen zu den neuen Preisen anstellen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 14 | ID 48491515