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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Taxberichtigung nach Ablauf der Jahresfrist ist ausgeschlossen

    von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Nach dem bundesweit gültigen Arzneiliefervertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem Verband der Ersatzkassen kann eine Taxberichtigung nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von zwölf Monaten geltend gemacht werden (Landessozialgericht [LSG] Hessen, Urteil vom 26.01.2017, Az. L 8 KR 332/14, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Apotheker belieferte eine ‒ wie sich im Nachhinein zeigte ‒ gefälschte Verordnung. Die Krankenkasse vergütete die eingereichte Verordnung zunächst, beanstandete diese aber über ein Jahr nach der Abrechnung des Rezepts wegen der Fälschung und forderte den Betrag zurück. Der Apotheker verweigerte die Rückzahlung. Daraufhin verrechnete die Kasse den Betrag mit laufenden Forderungen. Dagegen klagte der Apotheker. Das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht versagte dem Apotheker den Anspruch. Das LSG verurteilte die Kasse im Berufungsverfahren jedoch zur Zahlung.

     

    Entscheidungsgründe

    Entscheidend aus Sicht des Gerichts war die Fristenregelung des § 17 Abs. 1 im Liefervertrag. Danach gilt, dass „die bei der Rechnungsprüfung festgestellten rechnerisch und sachlich unrichtig angesetzten Beträge [...] von den Ersatzkassen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats berichtigt [werden], in dem die Lieferung erfolgte“. Diese Frist stelle eine sogenannte Ausschlussfrist dar, d. h. das Recht der Kasse auf Taxberichtigung erlösche mit Ablauf der Frist. Ist diese Frist verstrichen, müsse der Apotheker ‒ entgegen der Auffassung von Krankenkasse und Vorinstanz ‒ auch keinen Einspruch mehr einlegen, wenn die Kasse retaxiert.

     

    Etwas anderes gelte hier auch nicht aufgrund der gefälschten Verordnung. Einerseits sei der Kasse dieser Beanstandungsgrund schon allein aus Gründen des Fristablaufs verwehrt. Andererseits sei dem Apotheker hier eine bloß leicht fahrlässige Verletzung der Abgabebestimmungen vorzuwerfen. Insofern kämen auch sonstige Ersatzansprüche der Kasse nicht in Betracht.

     

    Anmerkung

    Das Urteil schafft Klarheit in Bezug auf die Auswirkung des Fristversäumnisses seitens der Krankenkassen. Erfolgt die Beanstandung erst nach der vertraglich vereinbarten Frist von zwölf Monaten, so ist diese nichtig. Retaxiert die Kasse den betreffenden Betrag, hat der Apotheker einen Anspruch auf Rückzahlung. Dabei ist zu beachten, dass der gesetzliche Apothekenabschlag in diesem Fall ebenfalls von der Kasse erstattet werden muss, insofern also der volle Taxbetrag an die Apotheke zurückzuzahlen ist.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 19 | ID 44664480