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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Aut-idem-Kreuz schlägt Rabattvertrag ‒ nun doch!

    von RA Christian Fiedler, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/München

    | Die Abgabe eines nicht rabattbegünstigten Arzneimittels unter Angabe des Handelsnamens, der PZN und unter Setzung des Aut-idem-Kreuzes für einen bei einer Ersatzkasse versicherten Patienten begründet keinen Verstoß gegen die Rabattvertragsregelungen und führt nicht zur Einbuße des Vergütungsanspruchs des Apothekers (Sozialgericht [SG] Koblenz, Urteil vom 16.05.2019, Az. S 11 KR 437/18, Abruf-Nr. 212811 , nicht rechtskräftig). |

     

    Sachverhalt

    Hintergrund war die Verordnung des Import-Arzneimittels unter Angabe des Handelsnamens „Benepali 50 mg Abacus Injektionslösung vier Fertigpens N2“ und der zugehörigen PZN 12421907. Ferner setzte die verschreibende Ärztin das Aut-idem-Kreuz und gab so zu verstehen, dass genau das auf dem Rezept angegebene Arzneimittel abzugeben ist. Daran hielt sich die Apothekerin. Die Ersatzkasse retaxierte auf null und berief sich auf die folgende Regelung im Arzneimittelversorgungsvertrag (AVV), der zwischen dem Verband der Ersatzkassen und dem Deutschen Apothekerverband geschlossen wurde:

     

    „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“