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  • · Nachricht · Wettbewerbsrecht

    Zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    | Der u. a. für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am heutigen Tag entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren (Urteile vom 06.06.2019, Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18). |

     

    Nach den Entscheidungen des Senats ist die Zugabe sowohl eines Brötchen-Gutscheins als auch eines Ein-Euro-Gutscheins beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig, weil beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften verstoßen (§§ 3, 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG] i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz [HWG], § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 Arzneimittelgesetz [AMG]). Bei einer Werbung für Arzneimittel i. S. d. § 2 AMG dürfen nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten Ausnahmen vorliegt.

     

    Quelle

    • Pressemitteilung Nr. 076/2019 des BGH vom 06.06.2019
    Quelle: ID 45964594