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  • 12.12.2013 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann irreführend sein

    | Abseits spezieller Normen – wie denen des Heilmittelwerbegesetzes – hat der Apotheker bei Werbung im Gesundheitswesen die allgemeinen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, die unter anderem irreführende Werbung zu verhindern suchen. Eine spezielle Ausprägung des Irreführungsverbots ist das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Danach soll die Bewerbung von nachweisbar wahren Tatsachen dann irreführend sein, wenn deren Darstellung dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es handele sich um Besonderheiten. |