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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung einer Apotheke mit einem überhöhten Vergleichspreis ist verboten

    von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    | Die Angabe eines durchgestrichenen Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, der die Lauer-Taxe nicht berücksichtigt und daher 5 Prozent über dem tatsächlichen Vergleichspreis liegt, ist irreführend und zu unterlassen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15, Abruf-Nr. 188119 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte betreibt eine Apotheke. In einer Werbebroschüre mit dem Titel „Gute Beratung + Gute Preisea“ warb sie im Februar 2013 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Werbung zeigte einen herausgestellten Preis, eine Preisersparnis und einen durchgestrichenen Preis, der in einem Fußnotenhinweis erläutert wurde. In der Werbung für ein Medikament fanden sich die Angaben: „Nur 10, 95 Euro, Sie sparen: 30 Prozent“, „Statt 115, 20 Euro“ und am unteren Seitenende die Fußnote „1) Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte auf Unterlassung dieser Werbung. Die Werbung sei irreführend, weil die genannte Ersparnis nicht den den Krankenkassen von den Apotheken gemäß § 130 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V zu gewährenden Rabatt von 5 Prozent auf die in der Lauer-Taxe genannten Preise berücksichtige. Der BGH gab der Wettbewerbszentrale Recht und untersagte die Werbung.

     

    Entscheidungsgründe

    Der in der Werbung genannte „Statt“-Preis sei um den Rabatt von 5 Prozent überhöht und die Werbung i. S. von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb irreführend. Die Beklagte gebe einen falschen Referenzpreis an. Dass der Rabatt nur bei Zahlung des Preises durch die Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen anfalle, ändere an der Irreführung nichts, da der Verbraucher, der die Arzneimittel in der Apotheke sofort bezahlen muss, mit der Angabe des bei sofortiger Zahlung durch die Krankenkassen geltenden Preises rechne. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Werbung mit Preisen oder Preisvorteilen ist die Angabe eines um 5 Prozent überhöhten Vergleichspreises für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich.

     

    PRAXISHINWEIS | Apotheker sollten bei Statt-Preisangaben den richtigen Referenzpreis benennen, der die sogenannte Lauer-Taxe berücksichtigt, und den Listenpreis dementsprechend um die 5 Prozent reduzieren. Die hier gezeigte Sensibilität des Wettbewerbsrechts - Verbot bereits dann, wenn der Vergleichspreis lediglich um 5 Prozent zu hoch angegeben ist - macht deutlich, dass Preisangaben peinlich genau den tatsächlichen Preisen entsprechen müssen. Im Zweifel sollten Apotheker vor Veröffentlichung einer Werbung rechtlichen Rat einholen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 15 | ID 44271549