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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Lieferservice für APO-go® nicht wettbewerbswidrig

    | Der von Cephalon angebotene Lieferservice für APO-go ® verstößt weder gegen das Heilmittelwerbe- noch gegen das Arzneimittelrecht (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 15.3.2012, Az: 29 U 3438/11, Urteil unter dejure.org . |

     

    Sachverhalt

    Ein Arzneimittelhersteller warb für sein Präparat zur Behandlung von motorischen Fluktuationen bei Parkinson’scher Krankheit (APO-go®) mit einem kostenfreien Lieferservice. Patienten konnten nach telefonischer Anmeldung sowohl das Arzneimittel - das zur Selbstapplikation vorgesehen ist - liefern lassen als auch an einem Erinnerungsservice für Folgerezepte teilnehmen. Die Rezepte wurden auf Wunsch bei dem behandelnden Arzt für den Patienten angefordert und dort abgeholt. Ein Wettbewerbsverband sah in dieser Form der Werbung eine Umgehung der Apothekenpflicht bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und einen Verstoß gegen das im Heilmittelwerbegesetz (HWG) verankerte Verbot von Werbung mit eben solchen Arzneimitteln gegenüber Verbrauchern. Nachdem das Landgericht München I dem Vortrag des Wettbewerbsverbands gefolgt war und die Werbung als unlauter verboten hatte, legte das Pharma-Unternehmen mit Erfolg Berufung ein.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG sah die Berufung als erfolgreich an und hob das Urteil des Landgerichts auf. § 43 des Arzneimittelgesetzes (AMG), der die gewerbs- oder berufsmäßige Abgabe von Arzneimitteln für Verbraucher den Apotheken zuweist, sei nicht verletzt. Das Verbot erstrecke sich nämlich auf die Abgabe von Arzneimitteln, nicht auf die Entgegennahme von Bestellungen durch Nicht-Apotheken. Es sei bislang weder dargetan, dass das Unternehmen selbst Arzneimittel ausgeliefert habe noch bestehe diesbezüglich eine Erstbegehungsgefahr. Nach Angaben des Herstellers erfolge der Versand durch eine Apotheke. Dass durch dieses Konstrukt der persönliche Kontakt zwischen Patient und Apotheker verhindert werde, schade dabei nicht, solange die Option auf Kontaktaufnahme bestehe. Nach Ansicht des Senats bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Apotheke bloß weisungsgebundenes Werkzeug des Unternehmens sei.

     

    Der Service verstoße außerdem nicht gegen § 10 HWG (Publikumswerbeverbot). Durch die telefonische Registrierung auf Betreiben des Patienten handele es sich bei dem Angebot des Lieferservices lediglich um eine nach § 1 Abs. 5 HWG nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallende Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem Arzneimittel.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil des OLG hätte auch anders ausfallen können und sorgte für ein Aufhorchen bei Wettbewerbern. Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis die gleiche Frage vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird. Für an einem solchen System beteiligte Apotheker besteht bis dahin durchaus die Gefahr von wettbewerbs- und aufsichtsbehördlichen Konsequenzen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 14 | ID 35826940