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  • 08.02.2018 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Kuschelsocken bleiben als Zugabe verboten

    | Die von einer Apotheke als Zugaben zu preisgebundenen Arzneimitteln angebotenen „Kuschelsocken“ sind wegen Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisverordnung nach wie vor unzulässig. Mit zwei Urteilen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen den Schlusspunkt in einem seit Jahren andauernden Streit gesetzt (OVG NRW, Urteile vom 08.09.2017, Az. 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15, Urteile unter www.dejure.org ). |