Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Hinweis auf Verfügbarkeit eines Arzneimittels kann unzulässige Werbung sein

    von RA Andreas Frohn LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Köln

    | Der Hinweis auf die Verfügbarkeit („jetzt wieder lieferbar“) eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels im Blog einer Apotheke stellt eine unzulässige Öffentlichkeitswerbung i. S. d. § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Danach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden (Landgericht [LG] Hannover, Urteil vom 01.07.2022, Az. 18 O 273/21). |

     

    Sachverhalt

    Eine Apotheke berichtete in dem über den Webauftritt ihrer Versandapotheke verfügbaren Blog darüber, dass die von ihr vertriebene Strophantus-Tinktur ‒ ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ‒ „jetzt wieder lieferbar“ sei. Die Wettbewerbszentrale erkannte darin eine unzulässige Öffentlichkeitswerbung für Rx-Arzneimittel i. S. d. § 10 HWG und verlangte Unterlassung. Da die Apotheke dem Unterlassungsverlangen außergerichtlich nicht nachkommen wollte, hatte das LG Hannover zu entscheiden.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Hannoveraner Richter leiten lehrbuchmäßig ab, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um Werbung i. S. d. Heilmittelwerberechts handelt. Der weite Werbungsbegriff enthalte grundsätzlich alle Maßnahmen mit Verkaufsförderungsabsicht. Im hiesigen Fall sei anzunehmen, dass Verbraucher, die sich über die Verfügbarkeit von Strophanthin-haltigen Arzneimitteln informieren wollten, bei der Beklagten fündig würden und ihren Bedarf sogleich decken könnten. Nicht anwendbar sei hier die auf den Europäischen Gerichtshof zurückgehende Rechtsprechung, wonach das Verbot der Laienwerbung nicht für Informationen auf einer Internetseite gilt, die nur denjenigen zugänglich sind, die sich aktiv um sie bemühen (sogenannte Pull-Nachrichten). Dieses Privileg gelte nur für die wörtliche Wiedergabe der äußeren Umhüllung des Arzneimittels sowie der entsprechenden Fachinformation und der behördlich genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (SPC, Summary of Product Characteristics).

     

    Anmerkung

    Das Heilmittelwerberecht erlaubt Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Laienpublikum nur in einem sehr engen Rahmen. Aufgrund des durch die Rechtsprechung weit ausgelegten Werbungsbegriffs ist dabei nicht nur an „typische“ werbliche Aussagen zu denken, sondern auch an vermeintlich unkritische Aussagen ‒ wie z. B. zur Verfügbarkeit von Arzneimitteln. Da letztere Information für Verbraucher derzeit aber nicht unwesentlich ist, sei darauf hingewiesen, dass die rein formelle und solitäre Aussage, dass ein (Rx-)Arzneimittel lieferbar ist, selbstverständlich zulässig ist. Insofern darf das Urteil des LG Hannover nicht ohne Weiteres verallgemeinert werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 17 | ID 49054137