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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG): Das müssen Apotheken beachten

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Am 01.01.2019 löst das neue VerpackG die bisherige Verpackungsverordnung ab. Auch Apotheken müssen prüfen, was das im Einzelfall für sie bedeutet. AH gibt einen Überblick, was Apotheken jetzt beachten sollten. |

    Registrierung bis zum 01.01.2019

    Bislang galt schon: Wer Verpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringt, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen, ist für die Entsorgung dieser Verpackungen verantwortlich. Da nicht jedes Unternehmen seine Verpackungen selbst beim Endverbraucher abholen kann, müssen Beteiligungsentgelte bezahlt werden, mit denen wiederum die Kosten für die Rücknahme und Verwertung durch die dualen Systeme finanziert werden.

     

    Neu ist: Nach § 24 ff. VerpackG wurde eine Zentrale Stelle eingerichtet, um die Einhaltung des VerpackG zu überwachen. Bis zum 01.01.2019 muss sich nach § 9 VerpackG jedes Unternehmen, das systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringt, dort mit der Menge der in Verkehr gebrachten Waren registrieren. Die Registrierung kann kostenfrei auf der Webseite lucid.verpackungsregister.org vorgenommen werden. Sie ist höchstpersönlich vorzunehmen, d. h. eine Beauftragung Dritter mit der Registrierung ist nach § 33 S. 2 VerpackG ausgeschlossen. Da die Zentrale Stelle ein öffentliches Register führt, in dem jeder einsehen kann, wer seine Verpackungen lizenziert hat, kann leicht ermittelt werden, wer seiner Lizenzierungspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten. Produkte von Firmen, die nicht registriert sind, dürfen in Deutschland weder vertrieben noch zum Verkauf angeboten werden.