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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Boni: Wertgrenze gilt pro verordnetem Arzneimittel

    von Rechtsanwalt Andreas Frohn, Kanzlei am Ärztehaus, Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Rx-Boni gilt die Wertgrenze im Falle der Verordnung mehrerer Arzneimittel auf einem Rezept pro Arzneimittel - nicht pro Rezept (Landgericht [LG] Berlin, Urteil vom 7.2.2012, Az: 15 O 133/11, Abruf-Nr. 123208 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Berliner Apotheker warb in einem Magazin mit der Anzeige: „Das gab’s noch nie! Jetzt bei uns ihr Rezept einlösen und bis zu 2 Euro sparen. Pro Rezepteinlösung erhalten Sie von uns Wertgutscheine im Wert von bis zu 2 Euro. Einzulösen bei Ihrem nächsten Besuch in unserer Apotheke.“ Kunden, die mit einem Rezept über ein Arzneimittel die Apotheke aufsuchten, erhielten einen Gutschein im Wert von 1 Euro, bei bis zu drei Arzneimitteln pro Rezept 2 Euro. Ein Wettbewerbsverband griff die Werbung an: Zum einen stelle der Bonus einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, da die vom Bundesgerichtshof (BGH) in seiner „Bonuspunkte“-Entscheidung (s. „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 4/2011, S. 15) vorgegebene zulässige Rabatthöhe von 1 Euro überschritten werde. Zum anderen sei das Transparenzgebot verletzt, da unklar sei, wonach sich die Höhe des Bonus bestimme.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG sieht in der Gewährung von Wertgutscheinen mit der Rechtsprechung des BGH eine Verletzung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Wettbewerbsrechtlich sei ein solcher Verstoß aber dann irrelevant - da unterhalb der sogenannten Spürbarkeitsgrenze -, wenn die Zuwendung des Gutscheins als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des Heilmittelwerberechts einzustufen sei. Nach Ansicht des BGH liege diese Grenze bei einem Rabatt von 1 Euro.

     

    Werden mehrere Arzneimittel auf einem Rezept abgegeben, gelte die Wertgrenze pro Arzneimittel. Die Zahl der Verordnungen pro Rezept hänge vom Zufall ab. Außerdem stelle es einen Wertungswiderspruch dar, wenn die Ausgabe von drei Gutscheinen à 1 Euro bei der Einlösung von drei Rezepten über je ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden wäre, wohl aber die Ausgabe von zwei Gutscheinen à 1 Euro bei Einlösung eines Rezepts über drei verschreibungspflichtige Medikamente. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Transparenzgebotes gab die Kammer dem Kläger hingegen Recht: Die Werbeanzeige lege die Modalitäten der Bonusgewährung nicht offen. Eine Klarstellung in der Apotheke ändere daran nichts.

     

    PRAXISHINWEIS | Die rechtskräftige Entscheidung schließt eine Lücke, die der BGH in seiner Entscheidung seinerzeit zurückgelassen hatte. Sie ist für Apotheker von hoher Relevanz. In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass der Bonus wettbewerbsrechtlich zulässig sein mag, aber trotzdem ein Vorgehen der Apothekerkammer wegen Verstoßes gegen die AMPreisV nach sich ziehen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 14 | ID 35827010