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  • 13.05.2025 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    BGH: Öffnungsverbote an Sonn- und Feiertagen schließen auch Lieferservice durch Apotheken aus

    | Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, im Rahmen der Regelung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten auch Apothekenschließungen an Sonn- und Feiertagen anzuordnen. Apotheken, die an solchen Tagen Arzneimittel für den Versand vorbereiten und an einen Lieferdienst übergeben, handeln rechtswidrig, auch wenn dabei die Verkaufsstelle der Apotheke geschlossen bleibt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 06.03.2025, Az. I ZR 20/24, Abruf-Nr.  247079 ). |