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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Apotheker darf über Online-Versandplattform nicht für den Verkauf von Medizinalcannabis werben und dieses versenden oder abgeben

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin, christmann-law.de

    Die Apothekerkammer Nordrhein hat einem Apotheker gerichtlich untersagen lassen, medizinisches Cannabis über eine Online-Plattform zu bewerben und abzugeben. Das Landgericht Düsseldorf (LG) entschied, dass diese Werbung und Abgabe rechtswidrig und daher zu unterlassen ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2026, Az. 37 O 55/25).

    Sachverhalt

    Die Plattform „E“ bewirbt im Internet den einfachen und schnellen Bezug von Cannabis aus einer Hand. Der Kaufprozess läuft wie folgt ab: Zunächst muss der Kunde auf der Plattform einen Online-Fragebogen ausfüllen. Dabei kann er sich aus einer Auswahl von Krankheiten diejenige aussuchen, aufgrund derer er glaubt, mit Medizinalcannabis therapiert werden zu müssen. Sodann kann er eine Blüte wählen, die verschiedenen Blüten werden dabei etwa als entzündungshemmend, schmerzlindernd oder antibakteriell beschrieben. Zugleich wird der Bezug der gewählten Cannabissorte über eine Apotheke zu einem bestimmten, dem mutmaßlich günstigsten, Preis angezeigt, wobei u. a. die Apotheke des beklagten Apothekers hervorgehoben ist. Weiter wird auf der Plattform „E“ angegeben, dass ein Arzt final prüfen werde, ob die Auswahl interessengerecht ist. Im Anschluss an die behauptete Behandlung wird die Verschreibung ausgestellt, dies i. d. R. mit der ausgewählten Blüte. Überwiegend willigen die Kunden schon mit Behandlungsbeginn ein, dass die Verschreibung an eine an die Plattform angeschlossene Versandapotheke weitergeleitet wird und diese dann die verschriebenen Arzneimittel, mithin das Medizinalcannabis, versendet.

     

    Die klagende Apothekerkammer forderte den Apotheker auf, diese Bewerbung und Abgabe von Medizinalcannabis zu unterlassen. Sein Verhalten verstoße gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente gegenüber Laien (§ 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz [HWG]). Da der Kunde vor der Verschreibung tatsächlich keinen Kontakt zu einem Arzt habe, verstoße die Herausgabe des Medizinalcannabis zudem gegen das berufliche Gebot, erkennbaren Arzneimittelmissbrauch zu verhindern (§ 17 Abs. 8 Apothekenbetriebsordnung [ApoBetrO]).

     

    Der beklagte Apotheker verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Er wandte u. a. ein, er habe den Betreiber der Plattform „E“ bereits wegen einer früheren Abmahnung aufgefordert, wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen. Er habe aber ansonsten keinen Einfluss auf die Gestaltung der Plattform.

    Entscheidungsgründe

    Das LG untersagte dem Apotheker die Werbung auf der Plattform „E“, Verschreibungen von der Plattform anzunehmen sowie den Kunden der Plattform Medizinalcannabis herauszugeben bzw. zu liefern. Die Werbung sei unlauter, da sie gegen das Verbot der Laienwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoße. Zwar werde hier für sämtliche Cannabisprodukte geworben, allerdings sei ein konkreter Produktbezug nicht erforderlich. Aufgrund der Angaben des Apothekers zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestehe die Gefahr, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwenden oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen. Es gehe hier auch nicht nur um Beschreibungen des Produkts. Vielmehr preise die Plattform „E“ das Cannabis absatzfördernd an und die Plattform sei darauf ausgerichtet, den Kunden einen möglichst einfachen Bezug von Cannabis zu ermöglichen.

     

    Der Apotheker habe sich an dem rechtsverletzenden Verhalten der Plattform „E“ beteiligt und sei somit dafür verantwortlich. Denn er habe bereits durch eine frühere Abmahnung von der Rechtswidrigkeit der Werbung Kenntnis erlangt und dennoch weiterhin Medizinalcannabis über die Plattform „E“ abgegeben. Jedenfalls habe er es mindestens für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass die Werbung auf der Plattform wettbewerbswidrig ist, und diese und das damit einhergehende Geschäftsmodell unterstützt, indem er den Zugriff auf die Informationen über die jeweils lieferbare Sorte sowie die lieferbare Menge und den Preis des Medizinalcannabis in seiner Apotheke ermöglichte.

     

    Zudem verstoße das Verhalten des Apothekers gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO. Danach hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten (Satz 1) und die Abgabe zu verweigern, wenn ein begründeter Verdacht auf Missbrauch besteht (Satz 2). Dem Apotheker war bekannt, dass die Verschreibungen regelmäßig nur aufgrund des vom Verbraucher ausgefüllten Fragebogens und ohne persönlichen Kontakt oder Kommunikation zwischen dem Nutzer und der verschreibenden Person ausgestellt wurden. Dass damit den Regeln für eine telemedizinische Behandlung und den anerkannten fachlichen Standards nicht Genüge getan ist, müsse ihm als Apotheker ohne Weiteres bewusst gewesen sein.

    Relevanz für die Praxis

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kurz vor dieser Entscheidung des LG Düsseldorf entschieden, dass ein Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht (BGH, Urteil vom 26.03.2026, Az. I ZR 74/25). Fernbehandlungsplattformen stehen derzeit also erheblich unter Druck. Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, steigt nun auch der Druck auf die mit den Plattformen kooperierenden Apotheken. Apotheker sollten daher keine Kooperation mit diesen Plattformen eingehen. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen und ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten, der mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 16 | ID 50859320