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  • · Nachricht · Unfallversicherung

    Einwurf von Privatbrief in Briefkasten auf dem Arbeitsweg

    | Eine Versicherte erleidet keinen Arbeitsunfall, wenn sie sich auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle bei dem Versuch, einen Brief einzuwerfen, verletzt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (BSG, Urteil vom 07.05.2019, Az. B 2 U 31/17 R, Abruf-Nr. 208852 ). |

     

    Zwar ist in der gesetzlichen Unfallversicherung auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert. Im Urteilsfall hat die Versicherte diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen. Dieser Briefeinwurf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, so das BSG. Die Unterbrechung war auch nicht geringfügig, weil die Versicherte das Einwerfen nicht ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt hat. Die Versicherte musste vielmehr den Pkw anhalten, aussteigen und zum Briefkasten gehen, um den Brief einwerfen zu können. Erst mit der Fortführung des ursprünglich geplanten Weges hätte wieder eine versicherte Tätigkeit vorgelegen.

    Quelle: ID 46087852