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  • · Nachricht · Strafrecht

    Urteil im sogenannten „Apotheker“-Verfahren wegen Verstoßes u. a. gegen das Arzneimittelgesetz rechtskräftig

    | Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ( BGH, Beschluss vom 10.06.2020, Az. 4 StR 503/19 ) hat die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und mehrerer Nebenkläger, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Tötungs- und Körperverletzungstaten erstrebten, verworfen und den Schuld- und Strafausspruch sowie das lebenslange Berufsverbot bestätigt. Der Senat hat lediglich den Einziehungsbetrag berichtigt und auf 13.605.408 Euro herabgesetzt. Das Urteil des LG Essen (Urteil vom 06.07.2018, Az. 56 KLs 11/17, 305 Js 330/16) ist damit rechtskräftig. |

     

    Das Landgericht (LG) Essen hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt sowie ein lebenslanges Berufsverbot und die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 17 Mio. Euro angeordnet.

     

    Nach den Feststellungen war der Angeklagte selbstständiger Apotheker und Betreiber einer Apotheke, die patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen für die Krebstherapie herstellte und an onkologische Arztpraxen sowie Krankenhäuser lieferte. Im Tatzeitraum vom 01.01.2012 bis zum 29.11.2016 stellte er mindestens 14.564 Arzneimittelzubereitungen her (bzw. ließ sie durch Mitarbeiter herstellen), die nicht die ärztlich verschriebene Wirkstoffmenge enthielten. Die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen brachte er in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle in den Verkehr. Zudem rechnete er die unterdosierten Zubereitungen monatlich gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen und den öffentlich-rechtlichen Kostenträgern ab, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.

     

    Quelle

    • BGH, Pressemitteilung Nr. 088/2020 vom 07.07.2020
    Quelle: ID 46699963