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  • · Nachricht · Strafrecht

    Konkrete Fallgestaltungen in der Apotheke zum Antikorruptionsgesetz: Mietzuschüsse

    | Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler müssen jetzt aber noch vorsichtiger agieren, um keine (straf-)rechtlichen Risiken einzugehen. Zu den besonders zu beachtenden Gestaltungen in diesem Zusammenhang gehören Mietzuschüsse. |

     

    Viele Apotheker gewähren Ärzten Zuschüsse zur Praxismiete, damit sie die Praxis in demselben Gebäude ansiedeln, in dem sich auch die Apotheke befindet, oder jedenfalls in der Nähe. Eine andere Gegenleistung darf es nicht geben! Verboten sind Einwirkungen auf die Entscheidung des Patienten, in welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte. Mietzuschüsse von Apothekern an Ärzte sind auch zukünftig strafrechtlich unbedenklich, sofern sie nicht unter der Bedingung der bevorzugten Zuführung von Patienten stehen. Zu beachten ist hier § 128 Abs. 2 S. 3 SGB V.

    Quelle: ID 45354749