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  • · Nachricht · Strafrecht

    Konkrete Fallgestaltungen in der Apotheke zum Antikorruptionsgesetz: Anwendungsbeobachtung

    | Viele Handlungen, die mittels § 299a und § 299b Strafgesetzbuch ins Visier des Strafrechts genommen werden, wurden auch davor schon als berufs- oder wettbewerbswidrig eingestuft. Apotheker und andere Heilberufler müssen jetzt aber noch vorsichtiger agieren, um keine (straf-)rechtlichen Risiken einzugehen. Eine der besonders zu beachtenden Gestaltungen in diesem Zusammenhang ist die Anwendungsbeobachtung. |

     

    Eine vergütete Anwendungsbeobachtung ist i. d. R. strafrechtlich unbedenklich, sofern sie nicht unter der Bedingung der bevorzugten Abgabe bestimmter Medikamente steht. Als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung kann herangezogen werden, dass der Apotheker keine erkennbare pharmazeutische Gegenleistung erbringt bzw. die Vergütung den geleisteten Aufwand deutlich übersteigt.

    Quelle: ID 45283302