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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Formfehler bei T-Rezepten begründen Strafbarkeitsrisiken für Apotheker

    von RAin Dr. Eda Tekin und RAin Dr. Franziska Mahler, LL.M. (LSE), Berlin, Kanzlei Krause & Kollegen, www.kralaw.de 

    | In einer Pressemitteilung vom 14. Mai 2013 weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in einem letzten Satz darauf hin, dass sich Apotheker nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) strafbar machen können, wenn sie ein vom Arzt fehlerhaft oder unvollständig ausgefülltes T-Rezept beliefern. Wie kann der Apotheker ein solches Strafbarkeitsrisiko vermeiden? |

    Besondere Formvoraussetzungen für T-Rezepte

    Im Jahr 2011 hat das für die Erstellung von amtlichen Mustern der Verschreibungen besonderer Arzneimittel zuständige BfArM ein neues Muster für T-Rezepte geschaffen. Danach müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen für Verschreibungen gemäß §§ 2, 3 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bei T-Rezepten weitere Voraussetzungen im Sinne von § 3a AMVV erfüllt sein. Gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 AMVV muss der Arzt bestimmte Sicherheitsbestimmungen einhalten und dem Patienten geeignetes Informationsmaterial aushändigen. Weiterhin muss der Arzt gemäß § 3a Abs. 2 S. 2 AMVV auf dem T-Rezept ankreuzen, ob die Behandlung mit dem Arzneimittel innerhalb (In-Label) oder außerhalb (Off-Label) der zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.

     

    Für den Apotheker hat dies zur Folge, dass er darauf achten muss, ob der Arzt die Einhaltung dieser besonderen Voraussetzungen explizit durch Ankreuzung auf dem T-Rezept bestätigt hat. Dies gilt auch für Folge-Verordnungen. Schließlich ist zu beachten, dass die Verschreibung auf dem T-Rezept gemäß § 3a Abs. 4 AMVV nicht älter als sechs Tage sein darf. Der Apotheker darf das Arzneimittel nicht abgeben, wenn die Geltungsdauer von sechs Tagen überschritten wurde.