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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse keinen Anspruch auf Arzneimittel zur Raucherentwöhnung

    | Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.05.2019, Az. B 1 KR 25/18 R). |

     

    Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin, die u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenwegserkrankung leidet, ist auch in letzter Instanz mit ihrer Klage auf Versorgung mit dem Arzneimittel „Nicotinell“ ohne Erfolg geblieben. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung sind verfassungskonform kraft Gesetzes aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das Behandlungsziel kann nach Einschätzung des Gesetzgebers auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden. Unzulässig ist die weitere Klage auf eine von der beantragten abweichende ärztliche Therapie zur Raucherentwöhnung mangels Verwaltungsverfahren, ebenso die Klage auf eine höhere ärztliche Vergütung. Hierauf hat die Klägerin keine eigenen Rechte. Die Klage auf Zahlung der Kosten für die bewilligte Therapie ist unbegründet. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin die bewilligte Therapie erhalten hat.

     

    Quelle

    • Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 18 vom 28.05.2019
    Quelle: ID 45957004