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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Festsetzung der Vertragsstrafe gegen Apotheker bei Verstoß gegen Abgabebestimmungen

    | In seinem Urteil vom 19.03.2019 (Az. L 11 KR 4455/17 ZVW) trifft das Landessozialgericht Baden-Württemberg in den Leitsätzen folgende Aussagen zur Festsetzung der Vertragsstrafe gegen Apotheker bei Verstoß gegen Abgabebestimmungen. |

     

    • 1. § 11 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der Form vom 01.02.2011 ist als Rechtsgrundlage für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe gegenüber einer Apothekerin ausreichend bestimmt.

     

    • 2. Das nach dem Rahmenvertrag erforderliche Benehmen mit dem für die Apothekerin zuständigen Mitgliedsverband des Deutschen Apothekerverbands erschöpft sich nicht in einer bloßen Anhörung, sondern verlangt ein Eingehen auf die Belange der Apothekerseite, die von dem Willen getragen ist, Differenzen nach Möglichkeit auszugleichen. Bemühungen des Landesverbands der Krankenkassen zur Ausräumung von Differenzen sind allerdings nicht mehr erforderlich, wenn sich der Stellungnahme des Apothekerverbands entnehmen lässt, dass dieser nicht mehr auf einer nochmaligen Kontaktierung besteht.

     

    • 3. Wird das bei der Apotheke vorgelegte Rezept mit einer Pharmazentralnummer (PZN) bedruckt, die nicht dem abgegebenen Arzneimittel entspricht, und wird dieses Rezept zur Abrechnung bei der Krankenkasse eingereicht, liegt eine gravierende Pflichtverletzung der Apothekerin vor, die grundsätzlich mit der Verhängung einer Vertragsstrafe geahndet werden kann. Eine bloße Verwarnung ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht mehr ausreichend.

     

    • 4. Beruhen die als grob fahrlässig zu bewertenden Pflichtverletzungen alle auf denselben unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen in der Apotheke, ist eine Staffelung der Vertragsstrafe nach der Anzahl der eingereichten Verordnungen (Rezepte) nicht angemessen.

     

    • 5. Ist das Verlangen nach einer Vertragsstrafe deshalb nicht begründet, weil die konkrete Höhe der Vertragsstrafe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, setzt das Gericht die Höhe der Vertragsstrafe analog § 319 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach billigem Ermessen fest.

     

    • 6. Bei einer Festlegung der Vertragsstrafe durch das Gericht stehen der Krankenkasse bzw. ihrem Verband weder Verzugs- noch Prozesszinsen zu.
    Quelle: ID 45895913