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  • · Nachricht · Recht aktuell

    Landgericht Köln untersagt Werbung der Shop Apotheke als „echte Apotheke“

    Das Landgericht (LG) Köln hat dem niederländischen Arzneimittelversender „Shop Apotheke“ per einstweiliger Verfügung untersagt, mit Aussagen zu werben, die eine Gleichstellung mit deutschen Vor-Ort-Apotheken suggerieren. Mit Beschluss vom 23.04.2026 (Az. 88 O 61/26) verbot das Gericht der „Shop Apotheke“, mit dem Slogan „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht“ für die Einlösung von E-Rezepten zu werben.

     

    Nach Auffassung des Gerichts ist diese Aussage irreführend. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Facebook-Werbung der „Shop Apotheke“, mit der Patienten dazu bewegt werden sollten, ihre E-Rezepte dort statt in einer Vor-Ort-Apotheke einzulösen. Nach Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) vermittelte die Werbung den Eindruck, die „Shop Apotheke“ biete dieselben Leistungen wie eine deutsche Präsenzapotheke an. Tatsächlich verfüge der niederländische Versender jedoch nicht über das vollständige Leistungsangebot einer Vor-Ort-Apotheke.

     

    Nachdem die „Shop Apotheke“ die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, beantragte die AKNR den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Köln – mit Erfolg. Das Gericht folgte der Auffassung der AKNR und bewertete den beanstandeten Werbeslogan als irreführend. Der Passus sei aus Sicht der Verbraucher als Aussage zu verstehen, dass die „Shop Apotheke“ sämtliche Leistungen einer Vor-Ort-Apotheke anbiete. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, sei die Werbung unzulässig.

     

    Dr. Bettina Mecking, AH-Autorin, Justiziarin und Geschäftsführerin der AKNR, sieht in der Entscheidung einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz: „Die Entscheidung schützt Patientinnen und Patienten vor Irreführung. Eine ‚echte Apotheke‘ ist nur eine Apotheke, die das gesamte Leistungsspektrum vorhält. Das leisten ausschließlich Vor-Ort-Apotheken. Wer sich für eine Versandapotheke entscheidet, muss wissen, dass er dort nur ein eingeschränktes Leistungsangebot erhält.“ Zugleich verweist sie darauf, dass die „Shop Apotheke“ in anderen Gerichtsverfahren selbst argumentiert habe, als Arzneimittelversender nicht zu umfassender Beratung verpflichtet zu sein.

     

    Die „Shop Apotheke“ hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Pressemitteilung der AKNR vom 27.05.2026
    Quelle: ID 50858335