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  • · Fachbeitrag · Mietrecht, Teil 1

    Mietvertrag über Apothekenräume: Parteien, Gegenstand, Dauer, Kündigung

    von RA Dr. Valentin Saalfrank und Niklas Grunwald, Kanzlei Dr. Saalfrank, Köln

    | Bei der Anmietung von Apothekenräumen werden häufig vorformulierte Vertragsentwürfe verwendet. Allerdings eignen sich im Handel erhältliche Formulare nur bedingt als Grundlage für ein Apothekenraummietverhältnis, weil sie den apothekenspezifischen Aspekten i. d. R. nicht Rechnung tragen. Dies kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für alle Beteiligten zur Folge haben und sogar zur Unwirksamkeit des Mietvertrags führen. AH erläutert Ihnen anhand eines Mustervertrags, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten. |

    Unzureichender Vertrag kann unangenehme Folgen haben

    Die Vertragsfreiheit ist bei einem Apothekenmietvertrag in wesentlichen Punkten eingeschränkt: Verbotene umsatz- bzw. gewinnorientierte Absprachen sowie Vereinbarungen, die auf ein unzulässiges Pachtverhältnis oder auf eine stille Gesellschaft hindeuten, haben schon häufig zu einer Gefährdung der Existenzgrundlage geführt.

     

    Des Weiteren darf ein Mietvertrag im Hinblick auf § 7 Apothekengesetz (ApoG) keine Regelungen enthalten, die die wirtschaftliche und pharmazeutische Unabhängigkeit des Apothekers unangemessen einschränken. Verstöße gegen diese Normen können auch im Rahmen der behördlichen Überwachung zur Entziehung der Betriebserlaubnis führen. Schließlich sind Apothekenverkäufe bzw. -übergaben z. B. schon daran gescheitert, dass im Mietvertrag keine oder unklare Regelungen für den Fall einer Betriebsveräußerung vorgesehen oder unklare Um- bzw. Rückbauverpflichtungen enthalten waren.