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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag unbedingt regeln

    | Häufig befinden sich zwei oder mehrere Apotheken in direkter Nachbarschaft. Dies kann von Vorteil sein, wenn die Apotheken sich gegenseitig helfen und vertreten, sich aber keine Kunden abwerben. Nichtsdestotrotz besteht aber natürlich das Risiko, dass Kunden von einer Apotheke zur anderen wechseln, wenn sie das rote Apotheken-A des Konkurrenten sehen. Deshalb haben Apotheker grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass sich in ihrer Nähe kein anderer Apotheker niederlässt. |

     

    In einer freien Gesellschaft kann ein Apotheker einem anderen zivilrechtlich aber nicht nicht verbieten, sich in seiner Nähe niederzulassen. Er kann aber von seinem Vermieter verlangen, dass dieser nicht in der Nähe an einen anderen Apotheker ebenfalls Räumlichkeiten vermietet. Deshalb sollte jeder Apotheker darauf dringen, dass in seinem Mietvertrag ausdrücklich eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen wird. Keinesfalls sollte er mit dem Gegenteil einverstanden sein, also dem schriftlich fixierten Recht des Vermieters, an einen anderen Apotheker in der Nähe zu vermieten.

     

    PRAXISTIPP | Ist im Mietvertrag über die Apothekenräume nichts vereinbart, gilt im Grunde ein Konkurrenzschutz. Dies wurde kürzlich vom Kammergericht Berlin bestätigt (Urteil vom 26.11.2018, Az. 8 W 58/18, unter www.dejure.org). Dieser Konkurrenzschutz gilt unbestritten aber nur auf demselben Grundstück und in demselben Gebäude. Bei größeren Einkaufszentren kommt es auf den Einzelfall an. Deshalb ist dringend zu empfehlen, einen Konkurrenzschutz ausdrücklich zu vereinbaren und genau zu beschreiben, welche Gebäude bzw. Gebäudeteile erfasst sind.

     

    (mitgeteilt von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 2 | ID 46016320