· Fachbeitrag · Markenrecht
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ‒ über den korrekten Umgang mit dem „Apotheken-A“
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Wer kennt es nicht: das verkehrsrote gotische „Apotheken-A“ mit dem weißen Arzneikelch und der weißen Schlange auf weißem Grund? Weitaus weniger verbreitet als dieses beliebte Werbebild sind jedoch die Kenntnisse darüber, wer das „Apotheken-A“ überhaupt nutzen darf und welche Regeln es im Umgang mit der Kollektivmarke „Apotheken-A“ zu beachten gilt. AH erläutert die wichtigsten Vorschriften, damit Sie nicht in eine Falle tappen. |
Generell zur Nutzung des „Apotheken-A“ Befugte
Das „Apotheken-A“ ist als Marke des Deutschen Apothekerverbands e. V. (DAV) unter den Nummern 905219 und 2910254 sowie als Dienstleistungsmarke unter der Nummer 1057185 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. In der Markensatzung des DAV für die Wort-/Bild-Kollektivmarke „Apotheken-A“ ist unter Punkt 4 festgelegt, wer neben dem DAV selbst diese Kollektivmarke nutzen darf:
- Alle Mitgliedsorganisationen des DAV, d. h. alle Landesapothekervereine und -verbände
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 19,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig