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  • · Fachbeitrag · Markenrecht

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ‒ über den korrekten Umgang mit dem „Apotheken-A“

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Wer kennt es nicht: das verkehrsrote gotische „Apotheken-A“ mit dem weißen Arzneikelch und der weißen Schlange auf weißem Grund? Weitaus weniger verbreitet als dieses beliebte Werbebild sind jedoch die Kenntnisse darüber, wer das „Apotheken-A“ überhaupt nutzen darf und welche Regeln es im Umgang mit der Kollektivmarke „Apotheken-A“ zu beachten gilt. AH erläutert die wichtigsten Vorschriften, damit Sie nicht in eine Falle tappen. |

    Generell zur Nutzung des „Apotheken-A“ Befugte

    Das „Apotheken-A“ ist als Marke des Deutschen Apothekerverbands e. V. (DAV) unter den Nummern 905219 und 2910254 sowie als Dienstleistungsmarke unter der Nummer 1057185 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. In der Markensatzung des DAV für die Wort-/Bild-Kollektivmarke „Apotheken-A“ ist unter Punkt 4 festgelegt, wer neben dem DAV selbst diese Kollektivmarke nutzen darf:

     

    • Alle Mitgliedsorganisationen des DAV, d. h. alle Landesapothekervereine und -verbände