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  • · Nachricht · Heimversorgung

    Die wichtigsten Fragen zum Heimversorgungsvertrag: 6. Was gilt bei den konkreten Arzneimittellieferungen?

    | Wenn der Inhaber einer öffentlichen Apotheke die Bewohner von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchte, benötigt er gemäß § 12a Apothekengesetz (ApoG) einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger. Dabei stellen sich ihm bereits im Vorfeld viele Fragen ‒ u. a.: Was gilt bei den konkreten Arzneimittellieferungen? |

     

    Die Belieferung erfolgt aufgrund einer ärztlichen Verschreibung, die dem Apotheker vorzulegen ist. Im Vertrag sollte geregelt sein, dass die Lieferung zu vereinbarten Zeiten vorgenommen werden soll.

     

    Gemäß § 12a Abs. 1 Nr. 2 ApoG ist die Dokumentation der Versorgung vertraglich zu regeln. Der Apotheker muss also die von ihm entfalteten Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsvertrags dokumentieren. Die bewohnerbezogene Dokumentation von Zeitpunkt, Inhalt und Umfang jeder Lieferung ist zwar nicht rechtlich geboten, aus Beweisgründen aber sehr zu empfehlen.

     

    PRAXISHINWEIS | Nur die Apotheke ist gemäß § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher befugt, während sich die Aufgabe des Heims darauf beschränkt, dass die Heimbewohner mit ihren Arzneimitteln versorgt werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass die Vertragsparteien die Aushändigung an eine beauftragte Person des Heims vereinbaren. Diese sollte bereits im Vertrag genannt sein.

     
    Quelle: ID 44864459