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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Apotheker haftet nicht für Sturz bei Schneenässe

    von RA Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine Apotheke treffen geringere Verkehrssicherungspflichten als z. B. Kaufhäuser oder andere Einrichtungen mit großem Publikumsverkehr. Besucher müssen im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht (AG) München die Haftungsklage einer Frau abgewiesen, die auf dem „winternassen“ Boden einer Apotheke gestürzt war (Urteil vom 24.06.2016, Az. 274 C 17475/15, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Am Tag des Apothekenbesuchs der Kundin herrschte winterliche Witterung. Die Wege waren teilweise mit Schnee und Matsch bedeckt. Vor der Eingangstür und im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich große Fußmatten. Eine Reinigungskraft wischte den Boden. Die Kundin rutschte im Bereich der Verkaufstheke aus und stürzte. Daraufhin musste sie operiert werden. Sie war mehrere Wochen arbeitsunfähig und verklagte den Apotheker auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht nahm den Apotheker in Schutz: Ihm sei nichts vorzuwerfen. Selbstverständlich treffe ihn eine Schutzpflicht hinsichtlich seiner Kunden. Er habe die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um deren Schädigung möglichst zu verhindern. Es könne jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Gerade im Winter sei naheliegend, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit und Verunreinigungen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich auch durch häufiges Aufwischen infolge des Publikumsverkehrs nie ganz beseitigen. Der Apotheker habe auch kein Warnschild aufstellen müssen. Denn beim Betreten eines Geschäfts im Winter sei immer mit einer Rutschgefahr zu rechnen. Das verpflichte Besucher zu erhöhter Vorsicht. Da die gestürzte Kundin zum Unfallzeitpunkt schneenasse Schuhe hatte, habe sie in weit überwiegender Weise selbst zur Gefahrverwirklichung beigetragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wie das AG München zutreffend feststellte, herrscht in Apotheken regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Die Kunden sind von den dortigen Auslagen auch nicht etwa wie in einem Kaufhaus in besonderem Maß abgelenkt. Daher ist die Entscheidung nachvollziehbar. Apotheker sollten dennoch stets die äußeren Witterungsbedingungen im Auge behalten und allgemein alle möglichen sowie zumutbaren Maßnahmen treffen, die aus verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Perspektive von ihnen erwartet werden dürfen, um ihre Kunden vor Schaden zu bewahren.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 14 | ID 44679032