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  • · Fachbeitrag · Haftung im Arbeitsrecht

    Unverhofft kommt oft: Ausgewählte Fälle zur Arbeitnehmerhaftung in der Apotheke

    von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen

    | Ob aus Unachtsamkeit oder gewollt - Schäden durch Mitarbeiter können in der Apotheke jederzeit verursacht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Mitarbeiter hierfür im Rahmen des Schadenersatzes haften muss und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus solchen Vorfällen gezogen werden können. Dieser Beitrag erläutert anhand ausgewählter Fälle die Haftung im Arbeitsrecht sowie die Konsequenzen für den Apothekeninhaber und den jeweiligen Mitarbeiter. |

    Grundlagen der eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 1994 festgelegt, dass die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit eingreift (Beschluss vom 27.9.1994, Az. GS 1/89, Beschluss unter www.dejure.org). Dabei wird durch das BAG in Analogie zu § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Schadenseinteilung nach dem Grad des Verschuldens in drei Stufen vorgenommen. Danach

    • haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll,