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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Überblick: Die wichtigsten Änderungen durch das Digital- und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Zwei Gesetze, die die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben sollen, sind nun in Kraft: das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz ‒ DigiG) und das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz ‒ GDNG). Mit dem GDNG soll die Nutzung von Therapiedaten für die Forschung erleichtert werden, mit dem DigiG sollen das E-Rezept und die elektronische Gesundheitsakte (ePA) ausgerollt werden. AH gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Apotheken, beginnend mit dem DigiG. |

    Die ePA wird neu aufgelegt

    Bereits 2021 wurde die ePA als freiwilliges Angebot eingeführt. Bisher haben jedoch nur etwa 1 Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten eine ePA. Nun sollen die Krankenkassen ab dem 15.01.2025 jedem gesetzlich Versicherten eine solche zur Verfügung stellen, sofern kein Widerspruch eingelegt wird. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten vor der Bereitstellung der ePA umfassend zu informieren. Diese können dann innerhalb von sechs Wochen widersprechen, wenn sie keine ePA wünschen. Auch wenn die Akte eingerichtet ist, können Versicherte bei ihrer Kasse Widerspruch einlegen. Mit dieser neuen Opt-out-Lösung soll die ePA ‒ um Nutzungshürden abzubauen und eine weitere Verbreitung zu erreichen ‒ flächendeckend im Gesundheitswesen etabliert und von Ärzten in Praxen und Krankenhäusern, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen in der Gesundheitsversorgung Tätigen befüllt werden. Wer auf welche Daten in der Akte zugreifen darf, entscheidet der Patient. Auch kann er der Übermittlung und Speicherung von Daten widersprechen (§ 342 Abs. 2a Sozialgesetzbuch [SGB] V).

     

    Als erste Anwendung der ePA ist ein vollständiger, weitgehend automatisiert erstellter digitaler Medikationsplan vorgesehen (§ 31a SGB V), dem u. a. Laborbefunde und Notfalldaten folgen sollen. Apotheken werden zur Pflege des Medikationsplans verpflichtet. Sie sollen die Versicherten dabei unterstützen, ihre ePA auch ohne Smartphone in ausgewählten Apotheken einzusehen.