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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Änderungen der MVZ-Voraussetzungen durch das GKV-VStG

    | Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) sind zum 1. Januar 2012 auch Änderungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) geregelt worden (Gesetz unter Abruf-Nr: 112977). |

     

    Danach muss ein MVZ seinen ärztlichen Leiter nun selbst als angestellten Arzt oder Vertragsarzt beschäftigen, wobei dieser in medizinischen Fragen keinen Weisungen unterliegen darf. Die Gründung eines MVZ ist künftig nur noch durch Vertragsärzte, nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von mit der vertragsärztlichen Versorgung eng verbundenen nichtärztlichen Dialyseleistungen und gemeinnützige Träger möglich. Dieser Ausschluss bestimmter Leistungserbringer verstößt möglicherweise gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung und die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht. Dennoch ist das Gesetz so erst einmal in Kraft.

     

    Weitere Änderungen betreffen Zulassungsverzichte für Vertragsärzte, die (Rück-)Umwandlung einer ärztlichen Angestelltenstelle in einen eigenständigen Vertragsarztsitz sowie das Praxisnachfolgeverfahren. Zum Modellversuch im Arzneimittelbereich mit Apotheken siehe Editorial. Leserservice: Einzelheiten unter www.iww.de, myIWW, Rubrik „Recht“.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31334820