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  • · Fachbeitrag · Datenschutzrecht, Teil 2

    FAQs zur DS-GVO: Heimversorgung, Bestellung von Therapieallergenen, Aufbewahrungspflichten

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) als auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) halten für Apotheken einige Herausforderungen bereit. AH beantwortet die besonders häufig gestellten Fragen ‒ z. B. wie sich der Konflikt zwischen Löschungsgesuch des Patienten und Aufbewahrungspflichten lösen lässt und was bei der Heimversorgung sowie bei der Bestellung von Therapieallergenen zu beachten ist. |

    Heimversorgung: neue Datenschutzerklärung notwendig?

    Wenn Heimbewohner Arzneimittel über eine Heimversorgung durch die Apotheke erhalten, ist Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang stattfindende Datenverarbeitung Art. 6 Abs. 1b DS-GVO, da es um die Erfüllung des Versorgungsvertrags geht. Soweit es dabei auch um Gesundheitsdaten geht, ist die Verarbeitung aufgrund von Art. 9 Abs. 2h DS-GVO („die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge […], die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich […] erforderlich“) zulässig. Da die Datenverarbeitung also durch gesetzliche Erlaubnistatbestände legitimiert ist, bedarf es keiner gesonderten Einwilligung mehr. Sowohl das Heim als auch die Apotheke müssen ihre internen Abläufe an die DS-GVO anpassen und die entsprechende Dokumentation bereithalten.

     

    MERKE | Meistens holen die Heime in den Verträgen mit ihren Bewohnern deren Einwilligungserklärung in die Weiterleitung der Daten durch das Heim an die Apotheke ein. Ob nun vom Heim die Verschreibungen in der Arztpraxis abgeholt und an die Apotheke weitergeleitet werden, im Auftrag des Heims von der Apotheke direkt in der Arztpraxis abgeholt werden oder ob zusätzlich vorab eine Übermittlung per Fax erfolgt, ist datenschutzrechtlich irrelevant. Denn in jedem dieser Fälle geht es darum, den individuellen Heimversorgungsvertrag zu erfüllen.