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  • · Nachricht · Datenschutz

    Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen bei Bestellungen von Arzneimitteln bei Versandapotheken

    | Die Linken-Gesundheitsexpertin und Apothekerin Sylvia Gabelmann hat eine Schriftliche Frage an die Bunderegierung gerichtet: „Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bestellung von Arzneimitteln bei Versandapotheken, etwa beim Einlösen von Rezepten, Gesundheitsdaten verwendet. Und widerspricht die Verwendung von Remarketing-Funktionen durch Versandapotheken (z. B. „Custom Audiences“ von Facebook, Bing Universal Event Tracking, Google Remarketing und andere), mit denen das Nutzungsverhalten der Patientinnen und Patienten in teils selbst der Versandapotheke unbekanntem Ausmaß ausgewertet und verwendet werden, nach Kenntnis der Bundesregierung dem Sozialdatenschutz des Sozialgesetzbuchs oder anderen datenschutzrechtlichen Regelungen?“ |

     

    Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart vom 24.10.2018: Im Rahmen der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln auf dem Weg des Versandhandels, wie auch bei der Abgabe in der Apotheke vor Ort, verarbeiten Apotheken regelmäßig auch Gesundheitsdaten. Dabei handelt es sich insbesondere um Angaben zu den abzugebenden Arzneimitteln aus den Verordnungen sowie um zusätzliche Informationen, die die Apotheken ggfs. bei der Beratung erheben. Die Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Gesundheitsversorgung und ist nach Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) (DS-GVO) zulässig.

     

    Demgegenüber ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu Werbezwecken bzw. für „Remarketing-Funktionen“ nur dann zulässig, wenn entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt (Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO) oder einer der übrigen Erlaubnistatbestände nach Artikel 9 Abs. 2 DS-GVO greift. Da die Ausnahmetatbestände des Abs. 2 eng gefasst sind, wird dies im Regelfall nicht der Fall sein. Die Verarbeitung zu Werbezwecken bzw. für „Remarketing-Funktionen“ wird daher regelmäßig nur im Falle einer ausdrücklichen Einwilligung rechtlich zulässig sein. Für andere personenbezogene Daten, die nicht den besonderen Kategorien nach Artikel 9 Abs. 1 DS-GVO zuzuordnen sind, besteht zudem die Möglichkeit, ihre Verarbeitung auf die Rechtsgrundlage des Artikels 6 Abs. 1 S. 1 Buchstabe f DSGVO zu stützen, sofern die Verarbeitung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Gemäß Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO ist eine Verarbeitung zulässig, die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Betroffenen haben in diesen Fällen die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Datenverarbeitung nach Artikel 21 DS-GVO.

     

    Quelle

    Quelle: ID 45591357