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  • · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Patientenverfügung: Die wichtigsten Antworten für Patienten, Ärzte, Betreuer und Pfleger

    von Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Hans-Joachim David, Baumeister Rechtsanwälte, Münster

    | Meistens gibt es bestimmte Maßnahmen, die medizinisch sinnvoll scheinen, die ein Patient jedoch für sich ablehnt. In einer sogenannten Patientenverfügung kann der Patient für später behandelnde Ärzte, Betreuer und Pfleger schriftlich mitteilen, welche Maßnahmen er in konkreten Situationen wünscht oder nicht. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen. |

    Was ist unter einer Patientenverfügung zu verstehen?

    Früher wurde die Patientenverfügung als Regelung für den Sterbevorgang verstanden. Seit 2009 gilt sie für alle Lebensphasen. Natürlich ist niemand verpflichtet, eine Patientenverfügung abzufassen. Das Gesetz stellt deshalb ausdrücklich klar, dass die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung zum Abschluss eines Versicherungs- oder Heimvertrags gemacht werden darf (§ 1901a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).

     

    Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Erklärung eines Volljährigen für den Fall, dass er unfähig ist, seine Einwilligung zu Untersuchungen, ärztlichen Eingriffen und Heilbehandlungen zu erteilen oder solche zu untersagen.