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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Selbstbedienungsverbot auch für den Arzneimittelverkauf außerhalb von Apotheken bestätigt

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebene Arzneimittel dürfen nur dann im Wege der Selbstbedienung feilgeboten werden, wenn während der Öffnungszeit des betreffenden Einzelhandelsgeschäfts ständig eine Person mit besonderer Sachkenntnis anwesend ist. Dies bekräftigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 21. März 2012 (Az: 13 LA 190/11, Beschluss unter www.dejure.org ) und bestätigte die Verpflichtung eines Unternehmens, eine weitere sachkundige Person einzustellen oder zu bestimmen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das klagende Einzelhandelsunternehmen bot in seiner Filiale für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebene Arzneimittel zur Selbstbedienung an. Zwar verfügten zwei dortige Mitarbeiter über den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Sachkenntnisnachweis. Eine behördliche Überprüfung ergab aber, dass deren Anwesenheit während der täglichen Öffnungszeiten von 7:00 Uhr bis 21:00 Uhr nicht kontinuierlich gewährleistet war. Daher ordnete die Behörde an, eine weitere Person mit der erforderlichen Sachkenntnis zu bestimmen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, woraufhin das Handelsunternehmen die Zulassung der Berufung beantragte.

    Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg, da - so das OVG - keine gesetzlich geforderten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt werden konnten. Solche Zweifel bestehen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Sie liegen dagegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist. Wie das OVG befand, traf letzteres auf die von ihm zu bewertende Entscheidung zu.

    Anmerkungen

    Gemäß § 52 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in Verkehr gebracht werden. Abs. 3 der Norm erlaubt dies jedoch ausnahmsweise, wenn eine Person mit besonderer Sachkenntnis zur Verfügung steht. Die geforderte sachkundige Person ist nicht nur für die fachgerechte Behandlung und Lagerung der freiverkäuflichen Arzneimittel verantwortlich, sondern auch für deren ordnungsgemäße Abgabe an Kunden. Zwar trifft den Einzelhandelsbetrieb keine gesetzliche Beratungspflicht. Es muss jedoch eine Person bereitstehen, die in der Lage ist, bei Bedarf über die Gefahren einer fehlerhaften bzw. missbräuchlichen Verwendung der zum Verkauf angebotenen Medikamente aufzuklären. Für Apotheken mit ausreichend kompetentem Personal stellen sich somit keine Probleme.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 15 | ID 33767360