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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Apotheker müssen Verordnung von zahlenmäßig genau bestimmten Packungen erfüllen

    von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    | Verordnet der Arzt zahlenmäßig genau bestimmte Packungen mit je fünf Fertigspritzen APO-go®-Infusionslösung, ist dies eindeutig. Existiert diese Packung auch, besteht für den Apotheker keine andere Möglichkeit der Erfüllung der vertragsärztlichen Verordnung (Landessozialgericht [LSG] Thüringen, Urteil vom 25.8.2015, Az. L 6 KR 690/12, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Zwischen einer Krankenversicherung und einem Apotheker ist streitig, ob der Apotheker ärztlich verordnete Fertigspritzen ordnungsgemäß abgegeben hat. Der Arzt hatte jeweils zahlenmäßig genau bestimmte Fertigspritzen in Fünferpacks verordnet - „Apo-go-Injektionslösung 5 × 5 ml 15 OP“ (Original-Packungen) - und das aut-idem-Kreuz gesetzt. Der Apotheker gab ebendiese Spritzen in der verordneten Menge ab. Die Kasse monierte, der Apotheker hätte anstelle der kleinen größere Packungen (50er- und 10er-Packs) abgeben können. Das sei wirtschaftlicher und nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V i. V. mit § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrags geboten. Das LSG gab dem Apotheker recht und verpflichtet die Kasse zur Vergütung des vollen Betrags.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Pflicht zur Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen lautet: „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die größte nach der Messzahl bestimmte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat“ (§ 6 Abs. 3 Rahmenvertrag). Wenn die Verordnung des Arztes durch Teilmengen oder Kombination verschiedener Teilmengen bzw. Packungsgrößen erfüllbar ist, soll der Apotheker also die wirtschaftlichste Alternative wählen.

     

    Zwar können Ärzte nicht alle aktuellen Packungsgrößen kennen, sodass es durchaus vorkommen kann, dass der Arzt unwissentlich eine unwirtschaftliche Packungsgröße verordnet. Gleichwohl kann er jedoch durch einfache Zusätze auf dem Rezept erkennbar machen, dass er von den üblichen Packungsgrößen bewusst abweicht und die Abgabe einer genau bestimmten Medikamentenmenge wünscht. An diese Vorgabe des Arztes als verantwortliche Schlüsselfigur der medizinischen Versorgung ist der Apotheker gebunden.

     

    PRAXISHINWEIS | Je genauer der Arzt verordnet, desto besser. Der Apotheker sollte im Zweifel telefonisch beim Arzt nachfragen, was gemeint ist, und die Antwort kurz, z. B. auf der Rückseite des Rezepts, notieren (Datum, Telefonat mit Dr. ..., auf Nachfrage: gemeint ist ..., Unterschriftenkürzel des Apothekers).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 14 | ID 43970665