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  • 22.01.2018 · Fachbeitrag · Arzneimittelrecht

    Arzneimittel-Werbung für homöopathische Mittel: Erfolgsversprechen sind unzulässig

    | Wird in der Werbung für ein Arzneimittel nicht darauf hingewiesen, dass es sich um ein homöopathisches Mittel handelt, wird der Verbraucher durch die Werbeaussage „ohne bekannte Neben- und Wechselwirkungen“ getäuscht. Er rechnet nämlich nicht mit dem Phänomen der Erstverschlimmerung, das allen Homöopathika gemein sein soll. Im Übrigen ist Vorsicht bei der Werbung mit Erfolgsversprechen geboten (Oberlandesgericht [OLG] München, Urteil vom 04.05.2017, Az. 29 U 335/17, Urteil unter www.dejure.org ). |