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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Rezeptabrechnung über Abrechnungsstellen und Insolvenzschutz: So lassen sich Risiken minimieren

    von RA, FA StR Theo Clotten, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden und RA, FA HGesR Prof. Dr. Stephan Arens, Koblenz

    | Im Fall der Insolvenz von Abrechnungszentren können sich aufgrund verschiedener Abrechnungsmodelle auch unterschiedliche Folgen für noch ausstehende Forderungen von Apotheken ergeben. AH gibt einen Überblick, welche Absicherungsmöglichkeiten für diese Forderungen bestehen. |

    Nachweisliche Trennung der Vermögenssphären

    Die bisherigen Abrechnungsmodelle weisen nach Ansicht der Autoren Lücken auf. Eine Absicherung für den Insolvenzfall besteht bei den aktuellen Modellen am Markt ‒ soweit ersichtlich ‒ nur dann, wenn die Gelder auf einem separaten Treuhandkonto „verwahrt“ und nicht mit eigenen Geldern des Abrechners oder Geldern von anderen Apotheken vermischt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Treuhandkonto dann, wenn der Treuhänder (= Rezeptabrechner) in die Insolvenz geht, als sein Eigentum angesehen wird. Das darauf befindliche Geld kann also in die Insolvenzmasse des Verwalters fließen.

     

    MERKE | Treugeber sollten unbedingt darauf bestehen, dass der Treuhänder das Vermögen sauber getrennt von seiner eigenen Vermögenssphäre anlegt. Dazu muss schriftlich festgelegt werden, dass der Rezeptabrechner das Vermögen der Apotheke nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen darf. Apotheker sollten sich das Recht vorbehalten, gesonderte Nachweise und Dokumentationen darüber anfordern und nachprüfen zu können.