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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Rezeptabrechnung über Abrechnungsstellen und Insolvenzschutz ‒ eine unlösbare Aufgabenstellung?

    von RA, FA StR Theo Clotten, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden und RA, FA HGesR Prof. Dr. Stephan Arens, Koblenz

    | Spätestens mit der Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP kommt der Frage nach den rechtlichen Grundlagen zwischen der Apotheke, den Abrechnungsdienstleistern und den Leistungserbringern eine große Bedeutung zu. Die Ausgestaltung dieses Dreiecksverhältnisses ist relevant für die Absicherung der Forderungen der Apotheke für den Fall der Insolvenz des Abrechnungszentrums. Dieser Beitrag untersucht die unterschiedlichen Vorgehensweisen innerhalb der Rezeptabrechnung und die sich daraus ergebenden Folgen. |

    Gesetzliche Grundlagen der Abrechnung

    Gemäß § 300 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V können Apotheken im Rahmen der Abrechnung nach § 300 Abs. 1 SGB V die Leistungen von Rechenzentren in Anspruch nehmen. Diese Anbieter wiederum haben nach der seit dem 20.07.2021 geltenden Fassung des § 300 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V die vereinnahmten Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. Diese im Zuge des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) in Abs. 2 S. 1 Hs. 2 eingefügte Regelung ist eine Reaktion auf die bereits genannte Insolvenz des Apothekenrechenzentrums AvP Deutschland GmbH. Wie der Begründung zu dieser Neureglung (BT-Drs. 19/30560, S. 56) entnommen werden kann, sollen hierdurch die Apotheken und anderen Anbieter von Arzneimitteln weitestgehend davor geschützt werden, dass die von den Kostenträgern gezahlten Vergütungen in einer etwaigen Insolvenz eines Rechenzentrums in die Insolvenzmasse fallen. Eine entsprechende Verpflichtung, Anderkonten für Kunden im Rahmen der über Kreditinstitute abgewickelten Zahlungen zu verwenden, bestand bis dato nicht in gleichem Maße.

    Gesetzliche Grundlagen bei einer Insolvenz

    Grundsätzlich werden Forderungen in der Insolvenz quotal aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient, wenn sie zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten. „Besser“ stellen sich diejenigen, denen eine vorrangige Befriedigung zukommt. Zu unterscheiden sind dabei vor allem zwei Rechtsinstitute: die Aussonderung und die Absonderung. Während die Aussonderung (§ 47 Insolvenzordnung [InsO]) die Herausgabe massefremder Gegenstände zum Ziel hat, ist den Absonderungsberechtigten ein derartiger Zugriff verwehrt (§§ 49, 50, 51 InsO). Die Absonderungsberechtigten haben vielmehr ein Recht auf bevorzugte Befriedigung. Hierbei steht dem Insolvenzverwalter aber regelmäßig eine Gebühr i. H. v. neun Prozent der Forderung zu.