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  • 21.06.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Elternzeitantrag ist nur in Schriftform wirksam

    | Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese nach § 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ein Telefax ist nicht ausreichend, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für ein Elternzeitverlangen zu wahren. Es führt zur Nichtigkeit der Erklärung (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 10.5.2016, Az. 9 AZR 145/15, Abruf-Nr. 185962 ). |