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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Abrechnung über verschiedene Rechenzentren ist zulässig

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

    Fehlt es an einer Regelung zur Abrechnung elektronischer Rezepte, ist Apothekern die parallele Abrechnung von E-Rezepten über ein Rechenzentrum und von Papierrezepten über ein anderes Abrechnungszentrum erlaubt. Krankenkassen dürfen dann die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, es sei nur eine einheitliche monatliche Sammelrechnung zulässig (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 29.04.2026, Az. S 7 KR 710/25).

     

    Sachverhalt

    Eine Apotheke in München rechnete ihre E-Rezepte softwaregestützt über die Plattform eines Rechenzentrums ab und ihre Papierrezepte parallel dazu „klassisch“ über ein Abrechnungszentrum. Die Krankenkasse verlangte hingegen eine monatliche Sammelrechnung, die alle Rezepte umfasste, und verweigerte die Vergütung. Am Ende erhob die betroffene Apothekerin erfolgreich Zahlungsklage.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht sprach ihr einen umfassenden Vergütungsanspruch zu. Es konnte keine rechtlichen Vorgaben über E-Rezepte und insbesondere keine Vorschrift zur einheitlichen Gesamtabrechnung elektronischer und papierbasierter Rezepte ausmachen. Einen Verstoß gegen Abrechnungsbestimmungen sah es nicht gegeben.

     

    Apotheken sei es daher erlaubt, Rechenzentren zur Erfüllung ihrer Abrechnungspflichten einzusetzen. Ihrer Verantwortung im Außenverhältnis den Krankenkassen gegenüber könnten sie sich dadurch jedoch nicht entledigen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein beauftragtes Rechenzentrum die Rechnungs- und Datenübermittlung an die Krankenkasse lediglich als Erfüllungsgehilfe bzw. datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiter übernimmt, ohne selbst als Zahlstelle zu fungieren.

     

    Dem SG zufolge war das beteiligte Rechenzentrum auch zur Verwendung eines Institutionskennzeichens berechtigt, um die Verwaltung zu vereinfachen sowie zu beschleunigen und insbesondere die Kommunikation auf der Ebene der elektronischen Datenverarbeitung zu erleichtern. Den bei der getrennten Abrechnung von E- und Papierrezepten für die Krankenkassen entstehenden Mehraufwand hält das Gericht für zumutbar.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Urteil beruht auf der Auslegung des Bayerischen Arzneimittelversorgungsvertrags und betrifft zunächst lediglich bayerische Apotheken. Jedoch kann die Entscheidung – abhängig vom Inhalt anderer Versorgungsverträge – über Bayerns Grenzen hinaus Signalwirkung haben.

    Quelle: ID 50958322