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  • · Fachbeitrag · Apothekenveräußerung

    Diese Punkte sollte ein Apothekenkaufvertrag berücksichtigen

    von RA, FA MedR Sören Kleinke, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der Abschluss eines schriftlichen Apothekenkaufvertrags ist die zur Rechtssicherheit notwendige und sinnvolle Dokumentation des Willens der Vertragsparteien. Da der Apothekenkaufvertrag bei dem Antrag auf Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Apothekengesetz (ApoG) vorgelegt werden muss, ist er auch praktisch unumgänglich. AH erläutert die wichtigsten Gesichtspunkte, die in keinem Apothekenkaufvertrag fehlen sollten. |

    Mietvertrag

    Wird die Apotheke in gemieteten Räumlichkeiten betrieben, ist es sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer i. d. R. von entscheidender Bedeutung, dass der Käufer anstelle des Verkäufers in den Mietvertrag eintritt. Für den Käufer ist für die Übernahme des Goodwills ‒ d. h. insbesondere die Kundenbindung ‒ wichtig, dass er die Apotheke in den gleichen Räumlichkeiten fortführen kann. Der Verkäufer wiederum möchte nach Abgabe der Apotheke aus der Verpflichtung zur Mietzahlung entlassen werden. Aus diesem Grund wird die Wirksamkeit des Apothekenkaufvertrags bereits ganz zu Beginn an den Eintritt des Käufers in den bestehenden Mietvertrag oder an den Abschluss eines neuen Mietvertrags durch den Käufer geknüpft. Dies erfolgt dergestalt, dass die Wirksamkeit des Apothekenkaufvertrags unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass bis zu einem festgelegten Stichtag die entsprechende mietvertragliche Regelung getroffen wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Da der Käufer eine gewisse Planungssicherheit bezüglich der Mietdauer benötigt, ist es sinnvoll, in dem Apothekenkaufvertrag auch die wesentlichen Bedingungen des abzuschließenden Mietvertrags festzuhalten. Dazu gehören insbesondere die vorgesehene Mietzeit einschließlich eventueller Optionsmöglichkeiten sowie der beabsichtigte Mietzins.