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  • 22.10.2018 · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Unzuverlässigkeit führt zum Widerruf der Betriebserlaubnis

    Ein von der Überwachungsbehörde ausgesprochener und für sofort vollziehbar erklärter Widerruf der Betriebserlaubnis war rechtens, da die Apothekenleiterin die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (Verwaltungsgericht [VG] Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.08.2018, Az. 7 B 103/18, Beschluss unter www.dejure.org ).