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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Übereinstimmung der Arztnummern gehört zur Rezeptprüfungspflicht des Apothekers

    von RA Dr. Tobias Volkwein, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.db-law.de 

    | Die Rezeptprüfungspflicht des Apothekers im Geltungsbereich des Arzneimittelversorgungsvertrags Berlin (AVB) erstreckt sich auch auf die Kontrolle der Arztnummern. Die Belieferung eines gefälschten Rezepts, dessen Fälschung aufgrund unterschiedlicher Arztnummern erkennbar ist, berechtigt die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zur Retaxation (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.9.2013, Az. L 9 KR 192/11, Abruf-Nr. 141933 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Apotheker belieferte mehrere gefälschte Rezepte, auf denen sich die auf dem Arztnummer-Feld sowie im Arztstempel erkennbaren Arztnummern von der am unteren rechten Rand der Verordnungen vorgedruckten Arztnummer unterschieden. Da der in den Verordnungen genannte Versicherte nicht existierte, fielen der zuständigen GKV die Fälschungen auf. Daraufhin retaxierte sie die Abrechnungen des Apothekers. Seine Klage hiergegen wies das Sozialgericht ab, weil der Apotheker oder ein bei ihm beschäftigter Mitarbeiter die Fälschungen nach den Vorgaben des AVB hätte erkennen müssen. Das LSG wies schließlich die Berufung des Apothekers zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des LSG war die GKV in den streitgegenständlichen Fällen zur Retaxation berechtigt. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Regelung in § 4 Abs. 7 AVB. Danach ist die Krankenkasse unter anderem dann nicht verpflichtet, Belieferungen aufgrund von gefälschten Verordnungen zu bezahlen, wenn der Apotheker die Fälschung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Eine Fälschung muss der Apotheker auch dann erkennen, wenn die vorgedruckten und die aufgedruckten Arztnummern auf dem Rezept nicht übereinstimmen. Dieses Ergebnis leitet das LSG aus § 4 Abs. 1 S. 2 AVB ab, der die Geltung der bundesmantelvertraglichen Regelungen zu den Verordnungsvordrucken auf die Arzneimittelabgabe erstreckt und aus denen sich unter anderem ergibt, dass die vorgedruckte Arztnummer nicht von den aufgedruckten abweichen darf.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg betrifft formal betrachtet nur die Vertragspartner des AVB. Jedoch können sich auch in anderen Landesverträgen auf der Grundlage des § 129 Abs. 5 Sozialgesetzbuch V vergleichbare Regelungen finden. Die AOK Hessen hat beispielsweise mitgeteilt, dass sie auch in Hessen von einer Pflicht des Apothekers zum Abgleich der Identität der Arztnummern ausgeht. Aufgrund der strengen Rechtsprechung des LSG muss Apothekern empfohlen werden, verstärkt auf die aufgedruckten Arztnummern zu achten, um Rezeptfälschungen aufzudecken.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 17 | ID 42770004