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  • · Nachricht · Apothekenrecht

    Substitution: pharmazeutische Bedenken bei bestimmten Applikationsformen

    | § 129 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V verpflichtet die Apotheker grundsätzlich zur Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Der Apotheker hat allerdings ein Interventionsrecht, das der Substitution entgegenstehen kann. U. a. kann er bei bestimmten Applikationsformen davon absehen, vorrangig ein Rabattarzneimittel abzugeben. |

     

    Pharmazeutische Bedenken bestehen, wenn durch den Austausch zweier Fertigarzneimittel trotz zusätzlicher Beratung des Kunden der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet sind. Die Fehlerhäufigkeit bei der Anwendung von Inhalationsarzneimitteln ist sehr hoch. Selbst ohne das Erfordernis eines Wechsels auf ein Rabattarzneimittel kann die sichere Wirkung durch falsche Anwendung beeinflusst werden.

    Quelle: ID 45181155