· Fachbeitrag · Apothekenrecht
Schmerzensgeld und Haftstrafe nach Arzneimittelabgabe ohne Rezept
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster
Wer als Apotheker über Jahre hinweg erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage ärztlicher Rezepte verkauft, ist zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn bei dem Kunden durch diese Pflichtverletzung eine Medikamentenabhängigkeit entsteht oder aufrechterhalten wird (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt am Main, Urteil vom 27.04.2026, Az. 8 U 131/24).
Sachverhalt
Fünf Jahre lang verkaufte ein Apotheker einer Kundin verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit erheblichem Abhängigkeitspotenzial, ohne sich dabei Rezepte vorlegen zu lassen. Angesichts erheblicher gesundheitlicher und beruflicher Folgen unterzog sich die Kundin schließlich einem Medikamentenentzug.
Entscheidungsgründe
Das OLG verurteilte den Apotheker zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 8.000 Euro. Zudem verpflichtete es ihn, der Kundin alle weiteren künftigen, noch nicht absehbaren Folgeschäden zu ersetzen. Der Apotheker habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Der Kundin sei dadurch ein Schaden entstanden. Ob sie bereits vor dem Verkauf der Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel medikamentenabhängig gewesen sei, spiele keine Rolle, denn dann wäre die Abhängigkeit durch das Verhalten des Apothekers jedenfalls aufrechterhalten worden. Die Abhängigkeit habe die Kundin erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und ihrer körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.
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