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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Rezeptzuweisungsklausel in Heimversorgungsverträgen kann zulässig sein

    von RA Andreas Frohn LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Köln

    | Die vertraglich vereinbarte Zuweisung von Verordnungen an eine heimversorgende Apotheke ist rechtlich zulässig, wenn die Zuweisung mit Wissen und Wollen des jeweiligen Heimbewohners erfolgt und die Einwilligung der Bewohner widerruflich ist (Verwaltungsgericht [VG] Würzburg, Urteil vom 14.12.2020, Az. W 8 K 20.271). |

     

    Sachverhalt

    Eine Apotheke schloss mit der Betriebsgesellschaft eines Pflegeheims einen Heimversorgungsvertrag über die Belieferung der Heimbewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten. Die zuständige Behörde erteilte die gemäß § 12a Apothekengesetz zur Rechtswirksamkeit erforderliche Genehmigung nur unter der Auflage, dass bei auslaufender Dauermedikation die für die weitere Versorgung benötigten Rezepte ausschließlich vom Pflegepersonal des Heims bei der jeweiligen Arztpraxis angefordert werden durften. Die vertraglich vorgesehene Praxis, wonach die Verordnungen von der Arztpraxis direkt an die heimversorgende Apotheke geschickt würden, sei rechtswidrig. Die Apotheke wehrte sich per Anfechtungsklage gegen die Auflage.

     

    Entscheidungsgründe

    Das VG Würzburg hält die behördliche Auflage für rechtswidrig. Die hinter der Auflage stehende Frage, ob der konkrete Heimversorgungsvertrag ansonsten das Recht der Heimbewohner auf freie Apothekenwahl unzulässig einschränke, verneinen die Richter. Denn die hier streitige Praxis der Rezeptlieferung unmittelbar an die Apotheke werde nur bei solchen Bewohnern vorgenommen, die vorab ausdrücklich ihre jederzeit widerrufliche Einwilligung abgegeben hätten. Somit handele es sich nicht um eine unzulässige Rezeptzuweisung.

     

    Auch können sich die Würzburger Richter nicht den von der Behörde vorgetragenen Bedenken anschließen, dass aufgrund der Anforderung der Rezepte durch die Apotheke bei der Arztpraxis möglicherweise Doppelverordnungen oder Verordnungen nicht mehr indizierter oder kontraindizierter Arzneimittel begünstigt würden. Die Verordnungshoheit liege allein beim behandelnden Arzt, der die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer Verordnung in jedem Fall vorab zu prüfen habe. Eine Verantwortlichkeit der Apotheke sei insofern nicht gegeben.

     

    PRAXISTIPP | Der vorliegende Fall zeigt, dass keine generelle Aussage über die Rechtmäßigkeit z. B. der unmittelbaren Zuleitung eines Rezepts an eine bestimmte Apotheke getroffen werden kann. Als Richtschnur für die Zuweisung von Rezepten kann jedenfalls festgehalten werden, dass diese nicht über den Kopf des Patienten hinweg erfolgen darf. Beruht die Zuweisung aber auf einer eindeutigen Weisung des Patienten, die dieser auch jederzeit frei widerrufen kann, kann eine Zulässigkeit grundsätzlich angenommen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 17 | ID 47778788