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  • · Fachbeitrag · Apothekenrecht

    Rezeptsammeln im Supermarkt bleibt unzulässig

    von RA Andreas Frohn LL.M., Köln, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Betreiben einer wenige Kilometer von einer Apotheke gelegenen Box zum Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Supermarkts ist wegen Verstoß gegen die Vorschriften zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle untersagt (Oberverwaltungsgericht [OVG] Münster, Urteil vom 02.07.2018, Az. 13 A 2289/16, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    In eine von der Apotheke betriebene Sammelbox konnten Kunden sowohl Rezepte als auch sonstige Bestellscheine einwerfen. Die Bestellungen wurden sodann innerhalb des Stadtgebiets durch einen kostenlosen apothekeneigenen Botendienst ausgeliefert. Alle anderen Kunden konnten sich durch einen externen Logistiker beliefern lassen. Dabei betrugen die Versandkosten in Abhängigkeit des Paketgewichts indes 4,95 bzw. 20 Euro. Die Stadt untersagte das Vorgehen und obsiegte bereits erstinstanzlich.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Münsteraner Richter stufen die von der Apotheke betriebene Box als unzulässige Rezeptsammelstelle ein. Für eine solche brauche die Apotheke eine behördliche Erlaubnis, die sie weder besitze noch in der konkreten Situation erhalten könne. Jedenfalls verhindere das Aufstellen der Box im Supermarkt wegen der klaren Regelung des § 24 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung eine Erlaubniserteilung. Entgegen der Auffassung der Apotheke könne zudem nicht von einer im Versandhandel möglichen und rechtlich zulässigen Pick-up-Stelle ausgegangen werden. Einerseits könnten die bestellten Arzneimittel und sonstigen Produkte dort nicht abgeholt werden. Andererseits sei auch nicht von einem Versandhandel auszugehen, da sich die Apotheke durch die Gestaltung des Versands realistisch nur an Kunden in der Nähe richte. Dies werde dadurch erkennbar, dass die Auslieferung im Stadtgebiet durch Apothekenpersonal erfolge, die Belieferung der Kunden von außerhalb aber bloß gegen sehr hohe Versandkosten (jedenfalls bei Paketen von mehr als 1 kg) möglich sei.

     

    Anmerkung

    Das Sammeln von Rezepten ist nur in gesetzlich eng umrissenen Konstellationen möglich ‒ und diese sind durchaus auslegungsbedürftig. Das zeigt die Vielzahl der zu dieser Problematik ergangenen Entscheidungen. Auch das Urteil des OVG Münster wird nicht das Ende sein, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen. Zwar hat der Gesetzgeber den Arzneimittelhandel mit dem Zulassen des Versandhandels tiefgreifend liberalisiert, vom Verbot des externen Sammelns von Rezepten will die Rechtsprechung dennoch nicht recht abrücken. Eine ‒ die Thematik hoffentlich umfassend beleuchtende ‒ Entscheidung des BVerwG kann also mit Spannung erwartet werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 16 | ID 45449706