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  • 05.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133328

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 20.08.2013 – 2 BvR 1008/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesverfassungsgericht

    2 BvR 1008/11

    In dem Verfahren XXX

    hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch XXX

    gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
    am 20. August 2013 einstimmig beschlossen:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.