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  • 22.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123500

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 23.08.2012 – 13 K 13287/10

    Aufwendungen für die Dienstleistung des Winterdienstes sind, auch soweit sie in Zusammenhang mit der konkreten Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen, als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist nicht vorzunehmen (entgegen BMF v. 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).


    FG Berlin-Brandenburg v. 23.08.2012

    13 K 13287 / 10

    Tatbestand:

    Die Kläger begehren die Berücksichtigung folgender Rechnung vom 2. Juni 2008 als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Streitjahr:

    „Rechnung

    Rechnungs-Nr. 2168-08/01

    ( …)

    laut Vertrag für die Schneebeseitigung 2008/2009

    Grundstück: …

    auf folgenden Flächen:

    Straßenfront 22 lfdm × 1,5 m Fegebreite ( …)

    Nettobetrag

    120,00 EUR
    19 % MwSt

    22,80 EUR

    142,80 EUR

    Diese Rechnung beinhaltet nur unerhebliche Materialkosten …”

    Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr im Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2010 auf 12.279,00 EUR fest. Er lehnte die Berücksichtigung u. a. der Aufwendungen für die Schneebeseitigung wegen fehlender Belege ab.

    Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrem Einspruch vom 14. April 2010, mit dem sie u.a. die Rechnung und den Kontoauszug über die Überweisung des Rechnungsbetrages am 24. November 2008 vorlegten.

    Der Beklagte setzte die Einkommensteuer aus hier nicht interessierenden Gründen im Änderungsbescheid vom 29. April 2010 auf 12.268,00 EUR herab, lehnte jedoch in der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Schneebeseitigung unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 15. Februar 2010 ( BStBl 2010 I S. 140) ab. Danach seien, so führte er in der Begründung aus, als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung nur Tätigkeiten anzusehen, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird (Tz. 10 ). Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt würden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), seien nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt, und zwar auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen bestehe (Tz. 12). Da nach dem Text der Rechnung keine Arbeiten auf dem Privatgelände durchgeführt worden seien, komme eine Aufteilung hier nicht in Betracht. Vielmehr seien die Aufwendungen insgesamt nicht begünstigt.

    Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage vom 7. September 2010 tragen die Kläger vor, der Wortlaut der Norm gebe für die vom Beklagten entwickelte Auslegung nichts her. Die Formulierung des Gesetzes spreche von Dienstleistungen, die „ in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden”. Damit sei aber keine räumliche, sondern eine sachbezogene Abgrenzung gewollt. Entscheidend sei der Veranlassungszusammenhang mit dem Haushalt. An dem Fall der Schneebeseitigung zeige sich deutlich, dass die Grundstücksgrenze dabei nicht maßgeblich sein könne. Diese dienten auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze der sicheren Erreichbarkeit der Wohnung der Kläger durch sie selbst sowie durch andere Personen. Auch ansonsten könne aus dem Gesetzeszweck, der Wirtschaftsförderung und der Eindämmung von Schwarzarbeit, kein Grund für die von der Behörde vorgenommene Abgrenzung hergeleitet werden.

    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 16. März 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. April 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2010 zu ändern und weitere Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 142,80 EUR zu berücksichtigen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angegriffenen Entscheidungen.

    Dem Senat haben bei der Beratung und Entscheidung die bei dem Beklagten für die Kläger geführten Einkommensteuerakten (Band II) vorgelegen.


    Entscheidungsgründe:

    Der Senat hat gemäß § 90 a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – durch Gerichtsbescheid entschieden, da der Fall für ein solches Vorgehen geeignet ist. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (zunächst) nicht notwendig ist.

    Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

    Der angegriffene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 S. 1 FGO).

    Die Kläger haben einen Anspruch auf die Berücksichtigung der Rechnung für die Schneebeseitigung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum Streitjahr geltenden Fassung. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

    Die Dienstleistung des Winterdienstes ist im Haushalt der Kläger erbracht worden.

    Der Senat folgt nicht der von dem Beklagten unter Heranziehung des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010, 140) vertretenen Ansicht, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt würden – wozu ausdrücklich auch der Winterdienst gerechnet wird –, auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht, nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt sind (vgl. dazu auch Durst in: Korn, EStG § 35 a Rn. 25 sowie Heß/Görn, Problemfall § 35 a EStG – Steuerermäßigung für jedermann?, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2007, 1804, 1805, die ausdrücklich der Auslegung der Verwaltung folgen).

    Auch das zur räumlichen Ausdehnung des Haushalts zitierte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts – FG – vom 25. Februar 2009 (– 4 K 12315/06 –, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 761) bietet keine tragfähige Grundlage für die Beschränkung der Berücksichtigung der hier geltend gemachten Aufwendungen auf die Grundstücksfläche. Darin zieht das FG zur Bestimmung des Umfangs der im Sinne des § 35 a EStG zum Haushalt gehörenden Hof- und Gartenflächen die Auslegung heran, die der Bundesfinanzhof – BFH – für den in den §§ 10 e, § 52 Abs. 15 S. 6, 8 und 9 EStG verwendeten Begriff „zur Wohnung gehörender Grund und Boden” entwickelt hat, da die Führung eines Haushalts begrifflich auch das Innehaben einer Wohnung voraussetzt. Danach gehört zur Wohnung aber grundsätzlich nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20. August 1997 – X R 127/94 –, BStBl II 1998, 17). Durch diese Rechtsprechung des BFH ist es für die hier zu entscheidende Frage nicht ausgeschlossen, die öffentlich-rechtliche Anknüpfung an das Grundstück im Hinblick auf Pflichten des Anliegers als Grundlage für die Einbeziehung auch außerhalb der Grundstücksgrenze geleisteter Dienste in den haushaltsnahen Bereich zuzulassen. Die Begrenzung auf die Grundstücksgrenze bei der Auslegung der §§ 10 e, § 52 Abs. 15 S. 6, 8 und 9 EStG erfolgte im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Anschaffungskosten für den „dazugehörenden” Grund und Boden. Dass damit keine öffentlichen Flächen gemeint sein konnten, ist naheliegend. Die eigentliche Aussage dieses Urteils war, dass auch Gartenflächen (Vor- und Nutzgärten, Hausgärten) in ortsüblichem Umfang zur Wohnung gehören.

    Auch wenn man dem Charakter des § 35 a EStG als Lenkungsnorm folgt und die dann sich aufdrängende Konsequenz einer engen, an dem in der Gesetzesbegründung umschriebenen Förderzweck orientierten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „haushaltsnah” in räumlicher Hinsicht akzeptiert (vgl. dazu zuletzt FG Köln, Urteil vom 26. Januar 2011 – 4 K 1483/ 10 –, EFG 2011, 978 m.w.N.), ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird. Sie stellen sich als notwendiger Annex zur Haushaltsführung im öffentlichen Raum dar (vgl. Bode in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 35 a Rn. E 7; vgl. auch Schmidt/Drenseck EStG § 35 a Rn. 5 a.E., der nicht zwischen Reinigungs- bzw. Räumarbeiten auf dem Grundstück und im öffentlichen Raum trennen will).

    Den Klägern oblag im Streitjahr gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin – StrReinG Bln – vom 19. Dezember 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt – GVBl – S. 2501) i.d.F. von Art. I des Sechsten Änderungsgesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 487) als Anlieger i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG Bln der Winterdienst vor ihrem Grundstück auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten. Dabei ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG Bln auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 1, 2 Nr. 1 FGO zu. Soweit ersichtlich hat der BFH zur Erfassung von Straßenreinigungs- und Winterdienstarbeiten auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg unter die Regelungen zur Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen – ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist der Ort der Leistungen in § 35 a Abs. 4 EStG geregelt, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern würde – bislang keine Entscheidung getroffen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 , 711 Zivilprozessordnung – ZPO – .

    Der Gerichtsbescheid ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 708 Nr. 10 ZPO ist über § 151 FGO für Gerichtsbescheide anwendbar, auch wenn diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur Urteile betrifft. Gemäß § 90 a Abs. 3 1. Hs. FGO wirkt ein Gerichtsbescheid wie ein Urteil. Wird gegen einen Gerichtsbescheid das zugelassene Rechtsmittel der Revision eingelegt, bleibt er bis zu einer Entscheidung hierüber wirksam. Er stellt mithin über den Zeitpunkt einer Rechtsmitteleinlegung hinaus, eine existente und wirksame Vollstreckungsgrundlage dar. Dass gemäß § 90 a Abs. 3, 2. Hs. FGO ein Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, wenn – was auch bei der Zulassung der Revision möglich ist (vgl. § 90 a Abs. 2 S. 2 und 3 FGO) – rechtzeitig in der Monatsfrist des § 90 a Abs. 2 S. 1 FGO mündliche Verhandlung beantragt wird, beseitigt nicht die Notwendigkeit eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für ein mögliches Revisionsverfahren. Sollte ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen, würde dieser Ausspruch – wie die gesamte Urteilsformel gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO – ins Leere gehen (vgl. nur Gräber/Koch FGO § 90 a Rn. 14). Ob und gegebenenfalls inwieweit etwas anderes gilt, wenn in einem stattgebenden Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen wird (so FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2011 – 4 K 22/11 –, EFG 2012, 865; zustimmend FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2012 – 8 K 8236/09 –, juris), kann der Senat offen lassen.

    RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 35a Abs. 2 S. 1