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  • 17.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113712

    Oberfinanzdirektion Magdeburg: Verfügung vom 03.11.2011 – S 2221 - 118 - St 224


    Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes als Vorsorgeaufwendungen bei den Eltern; Sonderausgabenabzug im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG


    Oberfinanzdirektion Magdeburg
    03.11.2011, Az. S 2221 - 118 - St 224
    Karteikarte: § 10 EStG Fach 5.3 Karte 5
    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG gelten auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.
    Bei der Bearbeitung sind folgende Punkte zu beachten:
    - Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.
    - Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
    - Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen - wie Unterhalt und Verpflegung - erfüllt wurde.
    - Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.

    Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 10 EStG